4. Teil Kostentragung bei Waldbränden
§ 51. Kostentragung
(1) Gemäß § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 hat der Bund die Kosten, die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen (Abs. 2), zu tragen.
(2) Der Bürgermeister hat dem Bund die der Gemeinde im Zuge der Bekämpfung von Waldbränden erwachsenen Kosten gemäß §§ 39 und 40 binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Brandbekämpfungsmaßnahmen, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Entschädigung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ziffernmäßig feststehen, bekanntzugeben. Der Bund hat den Gemeinden diese Kosten binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe zu ersetzen.
(3) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden auf Ersatz der Kosten unberührt.
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