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K-GFPO § 5. Sicherungsmaßnahmen, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

1. Teil Örtliche Gefahrenpolizei

§ 5. Sicherungsmaßnahmen

Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.

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