3. Teil Enteignung für Feuerwehrzwecke
§ 48. Anrufung des Gerichtes
(1) Wenn das Gericht um Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(2) Die Vollstreckung des rechtskräftigen Enteignungsbescheides ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder gerichtlich erlegt ist.
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