K-GFPO § 48. Anrufung des Landesgerichts, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014

3. Teil Enteignung für Feuerwehrzwecke

§ 48. Anrufung des Landesgerichts

(1) Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrags gelten der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.

(2) Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung über die Enteignung ist erst zulässig, wenn die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung bezahlt oder bei einem ordentlichen Gericht hinterlegt ist.

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