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K-GFPO § 44. Brandursachenermittlung, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

9. Abschnitt Maßnahmen nach einem Brand

§ 44. Brandursachenermittlung

Der Bürgermeister hat nach Möglichkeit vorzusorgen, daß durch die Feuerwehr Feststellungen darüber getroffen werden, ob und welche brandgefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insofern der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.

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