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K-GFPO § 43. Vorläufige Unterbringung von Personenund Sachen, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

9. Abschnitt Maßnahmen nach einem Brand

§ 43. Vorläufige Unterbringung von Personenund Sachen

Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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