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K-GFPO § 39. Pflicht zur Hilfeleistung, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

8. Abschnitt Brandbekämpfung

§ 39. Pflicht zur Hilfeleistung

(1) Im Falle eines Brandes im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die zur Zeit des Brandes behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung zur Zeit des Brandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.

(2) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht Klagenfurt, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.

(4) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.

(5) Ist der Entschädigungsanspruch (Abs. 2 oder 3) im Zuge der Bekämpfung eines Waldbrandes entstanden, so hat die Gemeinde, die die Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 geleistet hat, gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten (§ 51).

(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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