K-GFPO § 38. Sicherheitsvorkehrungen, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

8. Abschnitt Brandbekämpfung

§ 38. Sicherheitsvorkehrungen

Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug

a) den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;

b) die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

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