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K-GFPO § 37. Mitbenützungsrechte, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

7. Abschnitt Alarmeinrichtungen

§ 37. Mitbenützungsrechte

Gemeinden und andere Rechtsträger, in deren Eigentum Teile des Warn- und Alarmsystems im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind verpflichtet, die Mitbenützung dieses Systems für die gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfskräfte in Katastrophen- und Krisenfällen und die Auslösung des Alarms durch die zuständigen Organe oder die Einsatzorgane zu dulden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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