2. Teil Feuerpolizei
7. Abschnitt Alarmeinrichtungen
§ 35. Alarmzeichen
Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.
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