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K-GFPO § 35. Alarmzeichen, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

7. Abschnitt Alarmeinrichtungen

§ 35. Alarmzeichen

Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.

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