K-GFPO § 34. Ausrüstung der Feuerwehren, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000
2. Teil Feuerpolizei
6. Abschnitt Vorkehrungen für die Brandbekämpfung
§ 34. Ausrüstung der Feuerwehren
Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.
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