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K-GFPO § 34. Ausrüstung der Feuerwehren, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

6. Abschnitt Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 34. Ausrüstung der Feuerwehren

Die Ausrüstung der Feuerwehren richtet sich nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes.

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