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K-GFPO § 32. Brandschutzeinrichtungen, LGBl.Nr. 73/2019, gültig ab 01.09.2019

2. Teil Feuerpolizei

6. Abschnitt Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 32. Brandschutzeinrichtungen

(1) Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel oder Brandmeldeeinrichtungen gegeben ist, hat die Gemeinde dem über die Bauten oder Anlagen Verfügungsberechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Brandschutzeinrichtungen im Interesse der Brandsicherheit in bestimmten Bauten oder Anlagen jedenfalls anzubringen oder bereitzuhalten sind; auf die Art und die Benützung der Bauten und Anlagen ist hiebei Bedacht zu nehmen.

(3) Wurde eine Verordnung nach Abs. 2 erlassen, so haben die über die Bauten und Anlagen Verfügungsberechtigten auch ohne die Erlassung eines Auftrages die Brandschutzeinrichtungen entsprechend der Verordnung nach Abs. 2 anzubringen oder bereitzuhalten.

(3a) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

(4) Brandschutzeinrichtungen sind vom Verfügungsberechtigten zum jederzeitigen Gebrauch betriebsbereit zu halten; Aufbewahrungsorte sind deutlich zu kennzeichnen. Die Bereithaltung der Brandschutzeinrichtungen hat so zu erfolgen, daß ihre Inanspruchnahme durch eine Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes in diesen Bauten oder Anlagen jederzeit leicht möglich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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