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K-GFPO § 31. Löschwasser, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

6. Abschnitt Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

§ 31. Löschwasser

(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung in bebauten Gebieten Löschwasser in einer den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechenden Menge jederzeit zur Verfügung steht.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und benützbar sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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