K-GFPO § 27. Durchführung der Feuerbeschau, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

5. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau

§ 27. Durchführung der Feuerbeschau

(1) Die Durchführung der Feuerbeschau darf nur unter größtmöglicher Schonung der Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten erfolgen.

(2) Die Feuerbeschau ist vom Bürgermeister anzuordnen, der die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage)und die Nutzungsberechtigten hiezu zu laden hat.

(3) Die zur Feuerbeschau Geladenen sind auf Verlangen des Leiters der Feuerbeschau verpflichtet, dem Leiter der Feuerbeschau und den Sachverständigen im erforderlichen Umfang (§ 26 Abs. 1) Zutritt in alle Gebäudeteile zu gewähren und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Leiter der Feuerbeschau ist der Bürgermeister oder sein Stellvertreter oder ein von ihm betrautes Gemeindeorgan.

(5) Der Bürgermeister hat der Feuerbeschau die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen. Dabei ist auf das brandschutztechnische Risiko Bedacht zu nehmen.

(6) Verfügt ein Betrieb, in dem die Feuerbeschau durchgeführt werden soll, über eine Betriebsfeuerwehr oder einen Brandschutzbeauftragten, so sind der Feuerbeschau der Kommandant der Betriebsfeuerwehr und der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.

(7) (entfällt)

(8) Über die Feuerbeschau ist gesondert für jedes Gebäude (Anlage) eine Niederschrift aufzunehmen.

(9) Die Gemeinde hat den Sachverständigen auf ihr Verlangen die ihnen aus der Teilnahme an der Feuerbeschau erwachsenen Barauslagen und den nachgewiesenen Verdienstentgang je versäumter Arbeitsstunde zu ersetzen, sofern sie nicht nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten haben. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Obergrenze festzusetzen, bis zu der ein nachgewiesener Verdienstentgang einschließlich der Umsatzsteuer je Arbeitsstunde zu ersetzen ist; die Obergrenze darf nicht höher festgelegt werden als jene, die einem Rauchfangkehrer nach den für ihn geltenden Vorschriften pro Stunde gebührt.

(10) Bei Gebäuden, die weit abseits vom Verkehr und einschichtig gelegen sind, ist die im § 26 vorgesehene Feuerbeschau von einem vom Bürgermeister bestellten Sachverständigen allein durchzuführen.

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