K-GFPO § 26. Feuerbeschau, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

5. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerbeschau

§ 26. Feuerbeschau

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im
Rahmen der Feuerbeschau

(1) Der Bürgermeister hat durch Augenschein in jenen Teilen von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind, sowie auf Plätzen zur Lagerung im Freien (§ 14) zu ermitteln,

a) ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder ob sonst Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen;

b) ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und

c) alle sonstigen Umstände, die für die Brandsicherheit und die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

(2) Ist die Gemeinde nicht Baubehörde, sind festgestellte Mängel nach Abs. 1 lit. b der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

(3) Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko nach Bedarf, jedenfalls aber, wenn der Gemeinde Mißstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder von brandgefährlichen Bauschäden bekannt werden, durchzuführen. Wenn der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dem Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 4 Anzeige über die Nichtbehebung von Mängeln erstattet hat, so ist in den auf die Anzeigeerstattung folgenden zwei Kalenderjahren jedenfalls eine Feuerbeschau duchzuführen.

(4) In Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerungsanlagen oder elektrische Leitungen befinden und in denen auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes erfolgen, kann der Bürgermeister von der Anordnung der Durchführung der Feuerbeschau absehen.

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