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K-GFPO § 25a. Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, LGBl.Nr. 71/2018, gültig von 01.12.2018 bis 31.08.2019

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 25a. Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten und personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende personenbezogenen Daten:

a) Adressen der einzelnen Objekte;

b) Inhalte von Mängelfeststellungen;

c) Dokumentation der Feuerstättensichtprüfung und der Feuerbeschau;

d) die Art der Feuerstätte und der verwendeten Brennstoffe, die Zahl der Überprüfungen und die Zahl der Abgasanlagen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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