2. Teil Feuerpolizei
4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten
§ 25. Ausbrennen der Rauchfänge
(1) Kann ein Rauchfang (Abgasfang) durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden, so hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dies festzustellen und dem Gebäudeeigentümer mitzuteilen. Der Gebäudeeigentümer hat das Ausbrennen des Rauchfanges zu veranlassen.
(2) Das Ausbrennen eines Rauchfanges (Abgasfanges) ist vom Gebäudeeigentümer dem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen, und zwar auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer selbst zur Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge) verpflichtet ist (§ 20 Abs. 2).
(3) Bei Nacht, bei Wind, bei großer Kälte und bei großer Trockenheit dürfen Rauchfänge nicht ausgebrannt werden.
(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, daß durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Er hat vorzusorgen, daß Dachöffnungen während des Ausbrennens verschlossen sind und daß bei den Reinigungsverschlüssen entsprechende Löschgeräte und Feuerlöschmittel in ausreichender Menge bereitgehalten werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens hat der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu überprüfen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer einen ausgebrannten Rauchfang (Abgasfang) solange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist.
(6) Das Ausbrennen ist vom Rauchfangkehrer des Kehrgebietes dem Bürgermeister vorher anzuzeigen.
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