2. Teil Feuerpolizei
4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten
§ 24. Überprüfung der Feuerungsanlagendurch den Rauchfangkehrer
(1) Rauchfangkehrer des Kehrgebietes sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an Rauchfänge (Abgasfänge) angeschlossenen Feuerungsanlagen einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerungsanlage. Die Rauchfangkehrer des Kehrgebietes haben weiters anläßlich einer nach § 23 durchzuführenden Reinigung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß für Rauchfangkehrer des Kehrgebietes bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen.
(2) Stellt der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes bei der Überprüfung Mängel, insbesondere auch die Notwendigkeit des Ausbrennens eines Rauchfanges, fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (Nutzungsberechtigten) nachweislich mitzuteilen.
(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
(4) Werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Reinigungsfrist behoben, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gilt § 28 in gleicher Weise.
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