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K-GFPO § 24. Überprüfung der Feuerstättendurch den Rauchfangkehrer, LGBl.Nr. 73/2019, gültig ab 01.08.2019

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 24. Überprüfung der Feuerstättendurch den Rauchfangkehrer

(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen benützten Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach § 23 durchzuführenden Kehrung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 6 gilt für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen sinngemäß. Die Rauchfangkehrer haben weiters die im § 23 Kärntner Heizungsanlagengesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen.

(1a) Sind in einem Kalenderjahr durch einen Rauchfangkehrer sowohl eine Feuerbeschau gemäß
§ 26 als auch eine Überprüfung der Feuerstätte gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz durchzuführen, ersetzt die Feuerbeschau die Überprüfung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz.

(2) Stellt der Rauchfangkehrer bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 Mängel, insbesondere die Notwendigkeit des Ausbrennens der Abgasanlage fest, so hat er dies dem Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls dem Nutzungsberechtigten oder der Hausverwaltung) nachweislich mitzuteilen.

(3) Droht unmittelbar die Gefahr eines Brandes, wenn ein Mangel nicht sofort behoben wird, hat der Rauchfangkehrer dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

(4) Wird die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Überprüfung verweigert oder werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Kehrfrist behoben, hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten. Für die Beseitigung der Mängel gelten §§ 28 und 29 in gleicher Weise.

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