K-GFPO § 23. Zahl der Reinigungen, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 01.02.2012 bis 31.07.2019

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 23. Zahl der Reinigungen

(1) Die Reinigung von Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5, im Einzelfall nach Abs. 6 und 7 sowie durch Abs. 3 und 8 Anderes bestimmt ist – zu erfolgen:

a) viermal jährlich, wenn Feuerstätten angeschlossen sind, die mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens acht Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

b) zweimal jährlich, wenn ausschließlich Feuerstätten angeschlossen sind,

1. die mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl oder

2. die mit Pellets aus naturbelassenen biogenen Materialien, sofern die Feuerungsleistung eine Heizleistung von 30 kW nicht überschreitet,

betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens 16 Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 15. September bis 31. Mai durchzuführen sind;

c) einmal jährlich, wenn ausschließlich Gasfeuerungsanlagen angeschlossen sind.

(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach jenem Brennstoff, der mehr Reinigungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach diesem Brennstoff.

(3) Benützte besteigbare Abgasanlagen, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm², einschließlich der dazu gehörigen Poterien und Rauchkanäle sind – sofern nicht im Einzelfall nach Abs. 6 und 7, durch Verordnung gemäß Abs. 5 oder durch Abs. 8 anderes bestimmt wird – bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.

(4) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 ergebende Zahl von Reinigungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muss bestehen bleiben.

(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.

(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 bis 3 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Reinigungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Reinigung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Reinigungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend ist.

(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle Feuerstätten angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benützt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle nur Feuerstätten angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraumes keine Reinigung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Reinigungen durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.

(9) Abs. 8 gilt nicht für Gasfeuerungsanlagen.

(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Reinigungsarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-76890