2. Teil Feuerpolizei
4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten
§ 23. Zahl der Reinigungen
(1) Die Reinigung von Rauchfängen (Abgasfängen) einschließlich der dazugehörigen Poterien und Kanäle hat - sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5, im Einzelfall nach Abs. 6 und 7 sowie durch Abs. 3 und 8 anderes bestimmt ist - zu erfolgen:
a) viermal jährlich, wenn Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die mit festen Brennstoffen, mit Heizöl schwer, Heizöl mittel oder Heizöl leicht betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens sechs Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai durchzuführen sind,
b) zweimal jährlich, wenn ausschließlich Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die mit Heizöl extra leicht oder einem hochwertigeren Heizöl betrieben werden, wobei zwischen den Reinigungen jeweils mindestens zwölf Wochen liegen müssen und diese Reinigungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai durchzuführen sind;
c) einmal jährlich, wenn ausschließlich Gasfeuerungsanlagen angeschlossen sind.
(2) Sind an Rauchfänge (Abgasfänge) Feuerungsanlagen angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Reinigungen nach jenem Brennstoff, der mehr Reinigungen nach Abs. 1 erforderlich macht.
(3) Benützte besteigbare Rauchfänge, das sind solche mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 3000 cm2, einschließlich der dazugehörigen Poterien und Rauchkanäle sind - sofern nicht im Einzelfall nach Abs. 6 und 7, durch Verordnung gemäß Abs. 5 oder durch Abs. 8 anderes bestimmt wird - bei durchgehender Verwendung alle drei Monate, bei acht- bis zwölfstündiger Verwendung pro Tag alle sechs Monate und in den übrigen Fällen einmal jährlich zu reinigen.
(4) Die an der Sohle von Rauch- und Abgasfängen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 ergebende Zahl von Reinigungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an den Rauchfang (Abgasfang) angeschlossenen Feuerungsanlagen betrieben werden, noch ausreicht, die Gefahr von Entzündungen der Ablagerungen auszuschließen und den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich muß bestehen bleiben.
(6) Werden Rauchfänge (Abgasfänge) nur selten benützt, so hat der Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers nach Anhörung eines Rauchfangkehrers des Kehrgebietes die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 lit. a und b und nach Abs. 2 und 3 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Reinigungen im Hinblick auf die Art der Brennstoffe, mit denen die an den Rauchfang (Abgasfang) angeschlossenen Feuerungsanlagen betrieben werden, noch ausreicht, die Gefahr von Entzündungen der Ablagerungen auszuschließen und den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Eine Verringerung darf nur so erfolgen, daß die Verpflichtung zur Reinigung einmal jährlich bestehen bleibt. Als selten benützt gelten jedenfalls Rauchfänge (Abgasfänge), an die nur Feuerungsanlagen angeschlossen sind, die üblicherweise nur bei Ausfall anderer Wärmequellen verwendet werden, sowie Rauchfänge (Abgasfänge) von Gebäuden, die nicht durchgehend bewohnt werden, wie insbesondere Freizeitwohnsitze.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung eines Rauchfangkehrers des Kehrgebietes die Zahl der Reinigungen nach Abs. 1 bis 3 hinaufzusetzen, wenn diese Zahl der Reinigungen im Hinblick auf Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündungen von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten.
(8) Sind an Rauchfänge einschließlich der dazugehörigen Poterien und Kanäle Feuerungsanlagen angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September benützt werden, so ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Sind an Rauchfänge einschließlich der dazugehörigen Poterien und Kanäle nur Feuerungsanlagen angeschlossen, die in diesem Zeitraum nicht benützt werden, so hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, daß während des angeführten Zeitraumes keine Reinigung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer des Kehrgebietes die Reinigungen durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Die Rauchfangkehrer des Kehrgebietes sind verpflichtet, jede Behinderung der Reinigungsarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
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