K-GFPO § 21. Kehrplan, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 01.02.2012 bis 31.07.2019

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 21. Kehrplan

(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist; die weiteren Eintragungen haben so zu erfolgen, daß anläßlich einer Reinigung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird. Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Reinigung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, so ist innerhalb der Reinigungsfristen (§ 23) ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bürgermeister endgültig.

(2) Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Reinigung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.

(3) Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.

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