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K-GFPO § 20. Reinigung durch Gebäudeeigentümerund Nutzungsberechtigte, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 20. Reinigung durch Gebäudeeigentümerund Nutzungsberechtigte

(1) Die Reinigung der Feuerstätten sowie der Rauch- und Abgasrohre obliegt in vom Gebäudeeigentümer benützten und in für die Hausbewohner allgemein zugänglichen Räumen dem Gebäudeeigentümer, in sonstigen Räumen den Nutzungsberechtigten.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag oder von Amts wegen die Eigentümer von Almhütten, Jagd- und Forsthütten sowie von ähnlich verwendeten Gebäuden zur Selbstkehrung der Rauchfänge und Abgasfänge einschließlich der Poterien und Rauchkanäle zu verpflichten, wenn

a) die Gebäude von befahrbaren Straßen mit öffentlichem Verkehr mehr als zwei Kilometer entfernt sind und

b) die Eigentümer die Gewähr für eine ordnungsgemäße Reinigung bieten und

c) die Umgebung durch einen Brand des Gebäudes nicht gefährdet wird und

d) im Falle einer amtswegigen Verpflichtung das Einverständnis des zu Verpflichtenden vorliegt.

(3) Eine Verpflichtung zur Selbstkehrung darf nur nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet “Feuerpolizei” oder “Brandschutzwesen” und unter den im Interesse der Brand- und Betriebssicherheit erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.

(4) Fällt eine der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Selbstkehrung (Abs. 2) nachträglich weg, kommt der Gebäudeeigentümer der Verpflichtung zur Selbstkehrung nicht nach oder ergeben sich durch die Selbstkehrung brandgefährliche Mißstände, so hat der Bürgermeister die Verpflichtung zu widerrufen.

(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Rauchfänge (Abgasfänge) wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu reinigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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