K-GFPO § 2. Maßnahmen, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

1. Teil Örtliche Gefahrenpolizei

§ 2. Maßnahmen

(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren

a) der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,

b) zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,

c) zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder

d) zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

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