2. Teil Feuerpolizei
4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten
§ 19. Reinigung durch den Rauchfangkehrer
(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Reinigung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und Rauchkanäle ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, einem Rauchfangkehrer zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Reinigung umfasst auch die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Abgasanlage, Poterien und Rauchkanäle.
(1a) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Behörde bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer die Reinigung und Überprüfung und/oder die Durchführung der Feuerbeschau gemäß § 27 Abs. 1 übertragen worden ist.
(2) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sind, daß die Zugänge ausreichend belichtet und daß die notwendigen Leitern dem Rauchfangkehrer beigestellt werden.
(3) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Abgasanlagen, der Poterien und Rauchkanäle nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.
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