K-GFPO § 19. Reinigung durch den Rauchfangkehrer, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 19. Reinigung durch den Rauchfangkehrer

(1) Die Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge) von der Sohle bis zur Mündung sowie die Reinigung der Poterien und der Rauchkanäle ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu übertragen, es sei denn, daß der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Anläßlich einer Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, hat der Meldepflichtige der Behörde bekanntzugeben, welchem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes die Reinigungsarbeiten übertragen worden sind, wenn in dem Kehrgebiet mindestens zwei Rauchfangkehrer tätig sind.

(1a) Soweit in den folgenden Bestimmungen entsprechend dem Satzzusammenhang das Wort “der Rauchfangkehrer” vorkommt, ist damit der Rauchfangkehrer des Kehrgebietes gemeint, dem die Reinigungsarbeiten vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungsberechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, übertragen wurden.

(2) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich sind, daß die Zugänge ausreichend belichtet und daß die notwendigen Leitern dem Rauchfangkehrer beigestellt werden.

(3) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Reinigung der Rauchfänge (Abgasfänge), der Poterien und der Rauchkanäle nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.

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