2. Teil Feuerpolizei
4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten
§ 18. Reinigungspflichtige Anlagen
(1) Feuerungsanlagen einschließlich ihrer Anschlüsse, Rauch- und Abgasleitungen sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist.
(2) Luftleitungen, in denen sich brennbare Rückstände ansammeln können, sowie Müllabwurfschächte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, so zu reinigen, daß Ablagerungen beseitigt werden.
(3) Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen sind ständig frei und funktionsfähig zu halten.
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