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K-GFPO § 17. Aufstellung, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

4. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für Feuerstätten

§ 17. Aufstellung

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen für
Feuerungsanlagen und Feuerstätten

(1) Feuerstätten wie Öfen, Herde, Heizkessel, Essen u. ä. sind so aufzustellen, daß eine Brandgefahr ausgeschlossen ist. Der Abstand der Feuerstätte zu angrenzenden Bauteilen und fest verankerten Einrichtungsgegenständen ist entsprechend der Art der Feuerstätte und der Brandwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände zu wählen.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Feuerstätten und Rauchrohre und die Brandwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile und Einrichtungsgegenstände durch Verordnung die Mindestabstände festzulegen, die bei der Aufstellung von Feuerstätten und der Anbringung von Rauchrohren im Interesse der Brandsicherheit einzuhalten sind.

(3) In Räumen, in denen Feuerstätten betrieben werden, ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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