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K-GFPO § 16. Anhörungsrecht, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

2. Teil Feuerpolizei

3. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen im Freien

§ 16. Anhörungsrecht

Vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 2 ist der Gemeindefeuerwehrkommandant - sofern eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, der Berufsfeuerwehrkommandant - zu hören.

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