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K-GFPO § 15. Verbrennen im Freien, LGBl.Nr. 67/2000, gültig von 26.10.2000 bis 31.07.2019

2. Teil Feuerpolizei

3. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen beim Verbrennen im Freien

§ 15. Verbrennen im Freien

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
beim Verbrennen im Freien

(1) Im bebauten Gebiet ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten.

(2) Der Bürgermeister hat über Ansuchen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht.

(3) Wird eine Bewilligung nach Abs. 2 erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, daß die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, wie insbesondere die Überwachung des Verbrennens und Nachkontrollen, sichergestellt sind.

(4) Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen von Gegenständen im Freien verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

(5) Beabsichtigt der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 2 die bewilligten Maßnahmen zu setzen, so hat er die in Betracht kommende Feuerwehr so rechtzeitig zu verständigen, daß unnötiger Brandalarm vermieden wird. Diese Verständigungspflicht gilt in gleicher Weise für denjenigen, der vom Verbot des Abs. 4 nicht erfaßte Maßnahmen durchführen will.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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