K-GFPO § 13. Lagerung von Heizöl, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

2. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen

§ 13. Lagerung von Heizöl

(1) In Wohnungen, Büros, Ordinationen, Verkaufslokalen und ähnlichen Räumen dürfen nicht mehr als 300 l Heizöl gelagert werden. Heizöl in Mengen von mehr als 300 l bis 100.000 l darf nur in brandbeständigen, belüfteten und nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen, jedoch nur im Erdgeschoß oder im Kellergeschoß, gelagert werden. Heizöl in Mengen von über 100.000 l darf nur in außerhalb von Gebäuden befindlichen Lagerbehältern gelagert werden.

(2) Die Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von 50 bis 800 l muß in nicht brennbaren, geschlossenen und standsicheren Behältern, bei einer Gesamtmenge von mehr als 300 l Heizöl in Doppelwandbehältern erfolgen. Andere Behälter dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden. Die Lagerung einer Gesamtmenge von mehr als 800 l Heizöl in Gebäuden darf nur in Öllagerräumen erfolgen, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

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