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K-GFPO § 13. Lagerung von Heizöl, LGBl.Nr. 4/2012, gültig ab 01.02.2012

2. Teil Feuerpolizei

2. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen

§ 13. Lagerung von Heizöl

(1) Die Lagerung von Heizöl in einer Menge von über 50 Litern in Wohnungen, Büros, Ordinationen und ähnlichen Räumen muss in einem dafür zugelassenen Behälter erfolgen. Bei der Lagerung von Heizöl in einer Gesamtmenge von mehr als 200 Litern

a) müssen die Behälter in einer öldichten Wanne, deren Fassungsvermögen dem des Lagerbehälters entspricht, aufgestellt werden oder

b) hat die Lagerung in Doppelwandbehältern zu erfolgen.

(2) Die Lagerung von Heizöl in Mengen von mehr als 500 Litern hat in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen.

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