2. Teil Feuerpolizei
2. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen
§ 12. Lagerung selbstentzündlicher Stoffe
(1) Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Temperaturmessungen, zu überwachen. Bei Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; die nächste Feuerwehr ist zu alarmieren (Feuerwehrnotruf, Brandmeldestelle); wo dies nicht möglich ist, ist die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt jedenfalls unverzüglich zu verständigen. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, wie insbesondere Heu oder Grummet, dürfen nur in ausreichend getrocknetem Zustand - ausgenommen zur Silierung - eingelagert werden.
(3) Stoffe, die durch chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen oder Vorgänge zur Selbsterhitzung oder zur Selbstentzündung neigen, wie Düngemittel, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ungelöschter Kalk, Leim, Öl oder Firnis, sind so zu lagern, daß keine vorhersehbaren Gefahren einer Selbstentzündung entstehen können.
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