K-GFPO § 11. Lagerung brandgefährlicher Stoffe, LGBl.Nr. 4/2012, gültig von 26.10.2000 bis 31.01.2012

2. Teil Feuerpolizei

2. Abschnitt Besondere Brandverhütungsmaßnahmen bei Lagerungen

§ 11. Lagerung brandgefährlicher Stoffe

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen
bei Lagerungen

(1) Brandgefährliche Stoffe, wie leicht brennbare, leicht entflammbare, leicht entzündliche und selbstentzündliche Stoffe, sind so zu lagern und zu verwahren, daß eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die Lagerung brandgefährlicher Stoffe ist - sofern sie nicht bereits nach § 10 Abs. 2 verboten ist - in Stiegenhäusern, Zugängen, Durchgängen, in offenen Dachräumen sowie im Nahebereich von Rauch- und Abgasfängen und Feuerstätten jedenfalls verboten. Dies gilt nicht für die Lagerung von Ernteerzeugnissen in Dachräumen land- und forstwirtschaftlicher Gebäude.

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