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K-GFPO § 1. Allgemeine Pflichten, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000

1. Teil Örtliche Gefahrenpolizei

§ 1. Allgemeine Pflichten

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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