K-GFPO § 1. Allgemeine Pflichten, LGBl.Nr. 67/2000, gültig ab 26.10.2000
1. Teil Örtliche Gefahrenpolizei
§ 1. Allgemeine Pflichten
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
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