K-BPG ANLAGE 5 (zu § 15e), LGBl.Nr. 86/2018, gültig ab 15.12.2018

8. Hauptstück Schlussbestimmungen

ANLAGE 5 (zu § 15e)

Artikel II

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.“

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom , S 10;

b)Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom , S 1.

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