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K-BPG ANLAGE 2 (zu § 15d), LGBl.Nr. 86/2018, gültig ab 15.12.2018

8. Hauptstück Schlussbestimmungen

ANLAGE 2 (zu § 15d)

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;

2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;

3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;

5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und

6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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