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K-BPG § 9. Registrierungsstellen und Registerführende Stelle, LGBl.Nr. 46/2013, gültig ab 01.07.2013

3. Hauptstück Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 9. Registrierungsstellen und Registerführende Stelle

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß § 7 betrauen. Diese muss beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet werden oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Kärnten zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt § 24 sinngemäß.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Registerführende Stelle betraut.

(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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