3. Hauptstück Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 8. Verfahren der Registrierung
(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.
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