8. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 27. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;
2.eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;
3.eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht macht, fälschlich macht oder nicht zur Verfügung stellt;
4.als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler die Pflichten der Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;
5.ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
6.ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;
7.ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
8.ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
9.ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
10.ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
11.sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
12.den in Bescheiden, ausgenommen Bescheide nach § 25, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Strafe ist nicht festzusetzen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5 bis 12 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5 bis 11 sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
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