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K-BPG § 27. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 86/2018, gültig von 01.07.2013 bis 14.12.2018

8. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 27. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;

2.eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;

3.eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht macht, fälschlich macht oder nicht zur Verfügung stellt;

4.als Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur oder Händler die Pflichten der Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;

5.ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

6.ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt;

7.ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

8.ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

9.ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

10.ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

11.sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

12.den in Bescheiden, ausgenommen Bescheide nach § 25, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Strafe ist nicht festzusetzen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5 bis 12 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5 bis 11 sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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