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K-BPG § 26. Kundmachungen, LGBl.Nr. 46/2013, gültig ab 01.07.2013

8. Hauptstück Schlussbestimmungen

§ 26. Kundmachungen

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

1.nach Gegenstand und Fundstellen:

a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

b) harmonisierte technische Spezifikationen.

2.im Volltext:

a) die Baustoffliste ÖA;

b) die Baustoffliste ÖE;

c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 Z 2 durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.

(3) Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die Listen gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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