K-BPG § 23. Aufgaben, LGBl.Nr. 86/2018, gültig ab 15.12.2018

7. Hauptstück Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 23. Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in § 2, 3, 6, 9, 12, 15 und 18 angeführten Aufgaben mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:

1.die Erstattung von technischen Gutachten;

2.die Koordinierung der Interessen des Landes Kärnten mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Art. 15a

B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;

b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;

c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

3.die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

4.die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

5.die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen;.

6.die Vollziehung des § 21e Abs. 1.

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