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K-BPG § 22. Mitgliedschaft des Landes , LGBl.Nr. 46/2013, gültig ab 01.07.2013

7. Hauptstück Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 22. Mitgliedschaft des Landes

(1) Das Land Kärnten ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein (2. Abschnitt der Vereinbarung LGBl. Nr. 35/2013).

(2) Das Land Kärnten ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 35/2013, verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts verbleibenden Kosten zu tragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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