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K-BPG § 21e. Schutz vor Gammastrahlung, LGBl.Nr. 86/2018, gültig ab 15.12.2018

6a. Hauptstück Anforderungen an den Schutz vor Strahlenimmissionen

§ 21e. Schutz vor Gammastrahlung

(1) Ein Baustoff darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn er hinsichtlich der von Baustoffen ausgehenden Gammastrahlung die Gesundheit der Benutzer einer baulichen Anlage nicht gefährdet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen Abs. 1 entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.

(3) Baustoff im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirkt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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