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K-BPG § 21. Proben, LGBl.Nr. 46/2013, gültig ab 01.07.2013

6. Hauptstück Marktüberwachung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 21. Proben

Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Werden bei der Marktüberwachung nach § 18 Abs. 2 Z 3 Mängel festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.

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