6. Hauptstück Marktüberwachung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 20. Verarbeiten von Daten
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Hauptstückes benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
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