6. Hauptstück Marktüberwachung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 17. Anwendungsbereich
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom , ABl. Nr. L 218 vom , S 30, sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes, ausgenommen dem § 18 Abs. 2 Z 1 und 8.
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