K-BPG § 15f. Aufklärung, LGBl.Nr. 86/2018, gültig ab 15.12.2018

4a. Hauptstück Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 15f. Aufklärung

Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können,

2. das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

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