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K-BPG § 15a. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 86/2018, gültig ab 15.12.2018

4a. Hauptstück Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 15a. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz in Kärnten.

(2) Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Hauptstück und in § 21a bis § 21d folgende Bedeutung:

1. Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.

2. Bevollmächtigter ist eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.

3. Durchführungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Bauprodukte oder zu bestimmten Umweltaspekten.

4. Energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

5. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

6. Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.

7. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Z 7, so gilt für dieses Hauptstück als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter dieses Hauptstück fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

8. Importeur ist jede in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.

9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauprodukts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft.

10. Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.

11. Lebenszyklus ist die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauprodukts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung.

12. Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das Bauprodukt in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Bauprodukte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

13. Materialien sind alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauprodukts verwendet werden.

14. Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

15. Ökologisches Profil ist die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.

16. Produktgestaltung ist die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung.

17. Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauprodukts, der (die) während des Lebenszyklus des Bauprodukts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.

18. Umweltauswirkung ist eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt.

19. Umweltverträglichkeit eines Bauprodukts ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauprodukts.

20. Verbesserung der Umweltverträglichkeit ist der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckenden Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauprodukts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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