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K-BPG § 13. Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte, LGBl.Nr. 46/2013, gültig ab 01.07.2013

3. Hauptstück Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

3. Abschnitt Sonstige Bauprodukte

§ 13. Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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